Allgemeine Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) Dresdner Edelstahlhandel GmbH (Stand April 2014)

  • I. Allgemeine Bestimmungen/ Angebote
    1. Die Firma Dresdner Edelstahlhandel GmbH (nachfolgend AN oder DEH genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
    2. Sie finden auch Anwendung für alle zukünftigen Angebote und Lieferungen an unsere Kunden (nachfolgend AG genannt), soweit es sich um artverwandte Rechtsgeschäfte handelt.
    3. Einkaufsbedingungen unserer AG werden nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Das Unterlassen eines Widerspruchs gilt nicht als Einverständnis zu den Bedingungen unserer AG.
    4. Wenn in diesen AGB´s keine Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB`s ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt.
    6. Der AG ist nicht berechtigt Rechte aus Verträgen ohne unsere Zustimmung abzutreten.
    7. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht mit einer bestimmten Angebotsbindefrist erstellt worden sind. Mündliche Nebenabreden und Zusagen bedürfen der Schriftform.
    8. Aufträge gelten als angenommen wenn eine schriftliche Bestätigung erteilt wurde oder die Lieferung erfolgte und vom AG angenommen worden ist.
    9. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Bei Rücktritt vom Vertrag behalten wir uns die Berechnung der uns entstandenen Kosten und Aufwendungen vor.
    10. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  • II. Preise
    1. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand, Legierungszuschlag und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Transport und sonstige Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Mehraufwendungen für eine vom AG gewünschte besondere Versandart (Express- bzw. Eilversand) werden dem AG in Rechnung gestellt.
    3. Verpackungen werden nicht grundsätzlich nicht zurückgenommen.
    4. Beim Legierungszuschlag (LZ) kommt der am Tag der Lieferung gültige variable Legierungszuschlag zur Anrechnung, soweit nicht schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde.
    5. Die Preise sind freibleibend und werden in Euro berechnet. Für die Ausführung der Bestellung werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu Grunde gelegt, sofern es nicht durch ein Angebot vereinbarte Festpreise  für einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Objekt gibt. Herabsetzung/ Verringerung der Bestellmenge entgegen der angebotenen Menge bedingen eine Erhöhung der Preise. Nachbestellungen können mit Preisänderungen einhergehen.
    6. Der Mindestauftragswert eines Auftrags liegt bei 50,--Euro (Nettowarenwert). Wir behalten uns die Berechnung von Mindermengenzuschlägen bei Auftragswertunterschreitungen vor.

  • III. Zahlung
    1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug zu begleichen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
    2. Die Zahlung muss spätestens am Fälligkeitstag unserem Konto gutgeschrieben sein.
    3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Skonto wird nur auf den reinen Nettowarenwert gewährt.
    4. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist oder bei unberechtigter Teilzahlung gerät der AG ohne Mahnung in Verzug.
    5. Bei eingetretenem Zahlungsverzug sind wir berechtigt ab dem Fälligkeitszeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    6. Wir sind weiterhin bei Verzug berechtig, sämtliche offenen Forderungen gegen den AG sofort fällig zu stellen, die gelieferten Waren zurück zu verlangen und  noch ausstehende Lieferungen zurück zu halten oder bei noch nicht erfüllten Verträgen vom Vertrag zurück zu treten ohne das dem AG daraus Ansprüche auf Schadenersatz zustehen.
    7. Wir sind berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen, wenn die Bonität nicht geklärt und nachgewiesen wurde oder bei Kenntnis von Verzug und schleppendem Zahlungsverhalten bei vorherigen Lieferungen.
    8. Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, sind wir berechtigt die Ausführung des Auftrags zu verweigern, bis der AG entsprechende Sicherheiten beigebracht hat oder eine Vorauszahlung geleistet hat, wobei sich die Lieferfristen entsprechend verlängern. Wird die Sicherheit oder Vorauszahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem AG ein Schadenersatzanspruch entsteht. Wir sind berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    9. An Neukunden erfolgt eine Lieferung nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme.

  • IV. Lieferung
    1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus.
    2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ende der vereinbarten Lieferfrist versandbereit zur Abholung ist oder zum Versand gebracht worden ist und das Lager/ Werk der DEH oder unserer Vorlieferanten verlassen hat.
    3. Die Lieferzeit verlängert sich, wenn der AG schuldhaft seine Mitwirkungspflichten (Klärung technischer und kaufmännischer Einzelheiten, Beibringung von erforderlichen Unterlagen, Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen) verletzt.
    4. Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt höherer Gewalt und anderer unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht abwenden konnten und zu verantworten haben. Dies sind u.a. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Streikt und Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Verzögerungen bei der Anlieferung von Hilfsstoffen (Energie), Transportverzögerungen und nicht termingerechte Belieferung von Lieferanten mit fertigen und unfertigen Erzeugnissen. Wenn diese Ereignisse in angemessener Zeit nicht zu beseitigen sind oder die Lieferung erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des AG sind ausgeschlossen
    5. Erfolgt eine Lieferung auf Grund der in Pkt. IV./4 genannten Ereignisse nicht termingerecht, kann der AG nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir für die Verzögerung schuldhaft und vorsätzlich verantwortlich sind und der AG uns zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.  Ist dem  AG die Abnahme der Lieferung in Folge der Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft hinsichtlich der Lieferverzögerung der Vorwurf des Vorsatzes oder groben Verschuldens.
    6. Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
    7. Teillieferungen sind uneingeschränkt zulässig, sofern der Besteller es nicht ausdrücklich ausschließt. Teillieferung gelten als selbstständiges Rechtsgeschäft. Mengenabweichungen im Umfang von 10% sind zulässig und dem AG entstehen hieraus keine Nachforderungsrechte bzw. kann auch eine Mehrlieferung nicht abgelehnt werden.
    8. Storniert der AG einen Auftrag oder einzelne Auftragspositionen, werden alle bereits entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Nettoauftragswertes dem AG in Rechnung gestellt.
      Die Rückgabe gelieferter Ware bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN und ist nur in Ausnahmefällen möglich. Für zurückgenommene Ware berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Nettoauftragswertes. Waren mit einem Auftragswert unter 25,--. Euro werden nicht zurückgenommen oder nur gegen eine Bearbeitungsgebühr für Einlagerung und Gutschrifterstellung in Höhe von 20,--Euro.  Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Beschädigte Ware, Sonderanfertigungen und Waren die nicht zum gängigen Angebot des AN gehören, werden nicht zurückgenommen.

  • V. Versand und Gefahrenübergang bei Versendung
    1. Wird die Ware auf Wunsch des AG an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers oder mit der Übergabe an einen Spediteur/ Frachtführer oder Abholung der Ware im Auftrag des AG die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang über die Mitteilung der Versandbereitschaft auf den AG über. Die Kosten der Entladung trägt der AG.
    2. Die Lieferung ist vom AG unverzüglich nach Empfang auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Beschaffenheit zu prüfen. Beanstandungen sind in Schriftform an die DEH unter Angabe der Lieferscheinnummer mitzuteilen.
    3. Falls vom AG keine Bestimmungen bezüglich der Versandart getroffen werden, wählen wir die Versandart und das Transportunternehmen nach eigenem Ermessen aus übernehmen jedoch keine Garantie für die billigste Versandart.
    4. Die Versendung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des AG. Wir versichern die Waren nur auf ausdrücklichen Wunsch und Rechnung des AG.

  • VI. Gewährleistung und Haftung für Mängeln und Mängelrüge
    1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Der AG ist verpflichtet, die gelieferten Waren nach Empfang und vor Weiterverwendung oder -verarbeitung auf mangelfreie Beschaffenheit zu prüfen. Falschlieferung, beträchtliche Mengenabweichungen, erkennbare Mängel in Form und äußeren Zustand der Ware sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens 8 Tage nach Empfang schriftlich unter Angabe der Bestelldaten, der Rechnungsnummer bei uns anzuzeigen. Weiterhin muss der AG uns die Gelegenheit geben, uns vom Mangel zu überzeugen, in dem er uns eine Probe oder ein bemängeltes Teil zur Verfügung stellt, da sonst die Mängelansprüche verfallen. Verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort erkennbar waren, sind spätestens 8 Tage nach deren Erkennen schriftlich zu rügen.
    3. Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, die unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten, wofür der AG beweispflichtig ist. Die Haftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Mängel, die nach Gefahrenübergang auf den AG in Folge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung oder durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind. Garantien für Verschleißteile werden nicht übernommen.
    4. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Mängelhaftung des AN auf die Abtretung seiner Haftungsansprüche gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse.
    5. Bei unsachgemäßem Einsatzzweck unserer Produkte übernehmen wir keine Haftung. Wenn ein Mangel auf chemischen, mechanischen, physikalischen oder thermischen Einflussgrößen beruht, die unüblich sind und auf deren Auftreten uns der AG nicht hingewiesen hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Mängelansprüche nach Weiterverarbeitung und Weiterverkauf sind ausgeschlossen. Gleiches gilt auch, wenn Defekte durch Reparatur oder Änderungen am Liefergegenstand selber oder durch Dritte vorgenommen worden sind.
    6. Der AG ist verpflichtet, die Ware vor Ihrem Einsatz für den vorgesehenen  Zweck auf ihre Eignung, Produktsicherheit und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften hin zu überprüfen. Der AN haftet nicht für falsche Produktauswahl.
    7. Bei berechtigter Mängelanzeige sind wir berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Produkt als Ersatz zu liefern. Dem AN ist dazu eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Kann der Mangel nicht in angemessener Frist beseitigt werden, kann der AG den Kaufpreis mindern, wenn der Mangel  nicht erheblich ist oder vom Vertrag zurücktreten. Ersetze Teile werden Eigentum de AN.
    8. Mängelansprüche verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    9. Die Rücklieferung bemängelter Ware ist nur mit Zustimmung des AN möglich. Die Kosten für den Transport trägt der AG, auch wenn der AN bei berechtigter Mängelrüge von den Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Arbeits-, Material- und Transportkosten trägt.

  • VII. Haftung/ Schadenersatz
    1. Schadenersatzansprüche und Aufwandsersatzansprüche des AG egal aus welchem  Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
    2. Bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung oder entgangenem Gewinn, haften wir nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    3. Unsere Schadenersatzpflicht ist für den Fall der Haftung begrenzt auf den Schaden, der unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben bei Vertragsabschluss, als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar war. Wir haften nicht für Schäden, für die der AG versichert ist oder versichert werden kann.
    4. Diese Beschränkungen gelten nicht in Fällen zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  • VIII. Überlassene Unterlagen
    1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Pkt. I.Abs. 9. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

  • IX. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB und den nachfolgenden Festlegungen.
    2. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragswidrig verhält.
    3. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden, Vandalismus, Haftpflicht ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.
    4. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den AG erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als übersteigt.
    6. Der AG hat Eingriffe Dritter (Pfändungen, Vollstreckungsmaßnahmen) in unser Eigentum abzuwehren und uns unverzüglich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen davon in Kenntnis zu setzen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

  • X. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Dresden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, genauer gesagt diese Lücke ausfüllt.